Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
Bei der Prüfung, ob von Antragstellern vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes niederlassen, sollte die Asylbehörde auch berücksichtigen, ob die Antragsteller in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienische Lebensumstände und Wohnraum unter den örtlichen Gegebenheiten in ihrem Herkunftsland zu befriedigen.
Erwägungsgrund 34 32024R1347Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen