Erwägungsgrund 46 32024R1347
Für die Einzelprüfung von Tatsachen, anhand deren beurteilt werden könnte, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sich ein Antragsteller Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, zuschulden kommen ließ, zu derartigen Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat, sind sowohl der Umstand, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung gerichtlich verurteilt wurde, als auch die Feststellung durch ein Gericht, dass der Antragsteller ein führendes Mitglied einer solchen Vereinigung war, von besonderer Bedeutung, und es sollte nicht nachgewiesen werden müssen, dass der Antragsteller zu einer terroristischen Handlung angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat.