Erwägungsgrund 32 32024R1991
Es muss sichergestellt werden, dass die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen zu einer konkreten und messbaren Verbesserung des Zustands der Ökosysteme führen, und zwar sowohl auf der Ebene einzelner wiederherzustellender Flächen als auch auf nationaler Ebene und auf Unionsebene.