Erwägungsgrund 34 32024R1991
Dies gilt auch für den Zustand der Flächen, für die Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie von Habitaten wildlebender Vögel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, durchgeführt werden, um zu einer ausreichenden Quantität und Qualität der Habitate dieser Arten beizutragen.