Erwägungsgrund 74 32024R1991
Angesichts der besonderen technischen und finanziellen Herausforderungen, die mit der Erfassung und Überwachung der Meeresumwelt verbunden sind, sollten die Mitgliedstaaten — ergänzend zu den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelten Informationen — Informationen über Druck und Bedrohungen oder andere einschlägige Informationen als Grundlage für die Extrapolation verwenden können, wenn sie den Zustand der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meereslebensräume bewerten. Es sollte ferner möglich sein, diesen Ansatz als Grundlage für die Planung von Wiederherstellungsmaßnahmen in Meereslebensräumen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zu verwenden. Die Gesamtbewertung des Zustands der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meereslebensräume sollte auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und des aktuellen technischen und wissenschaftlichen Stands erfolgen.