Erwägungsgrund 44 32024R1991
Gemäß der Richtlinie 2008/56/EG müssen die Mitgliedstaaten bilateral in regionalen und subregionalen Kooperationsmechanismen, auch im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen — nämlich des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers und des am 21. April 1992 in Bukarest unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz des Schwarzen Meeres —, und im Zusammenhang mit Fischereimaßnahmen in den im Rahmen der GFP eingerichteten regionalen Gruppen zusammenarbeiten.