Erwägungsgrund 28 32024R1991
Für die Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten sollten Fristen gesetzt werden, um so den Zustand der geschützten Lebensraumtypen in der gesamten Union schrittweise zu verbessern sowie um sie erneut soweit zu etablieren, bis die günstige Gesamtfläche, die die Voraussetzung für die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensraumtypen in der Union ist, erreicht ist. Angesichts der wesentlichen Rolle von Natura-2000-Gebieten für den Naturschutz sowie der Tatsache, dass nach geltendem Unionsrecht bereits die Verpflichtung besteht, auf Natura-2000-Gebieten wirksame Systeme zur Gewährleistung der langfristigen Wirksamkeit der Wiederherstellungsmaßnahmen einzurichten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Wiederherstellungsmaßnahmen soweit angebracht bis 2030 den Flächen der Lebensraumtypen Vorrang einräumen, die sich in keinem guten Zustand befinden und in Natura-2000-Gebieten liegen. Um den Mitgliedstaaten die erforderliche Flexibilität für die Durchführung umfassender Wiederherstellungsmaßnahmen einzuräumen, sollten sie weiterhin die Möglichkeit haben, Wiederherstellungsmaßnahmen Flächen der Lebensraumtypen, die sich in keinem guten Zustand befinden und außerhalb von Natura-2000-Gebieten liegen, zu ergreifen, wenn dies durch besondere lokale Bedingungen und Gegebenheiten gerechtfertigt ist. Darüber hinaus sollten Lebensraumtypen nach ihrem Ökosystem gruppiert und für die entsprechenden Gruppen von Lebensraumtypen zeitgebundene sowie quantifizierte flächenbezogene Ziele festgelegt werden. Auf diese Weise könnten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Lebensräume sie innerhalb der Gruppe zuerst wiederherstellen möchten.