Erwägungsgrund 45 32024R1991
Für die Lebensräume bestimmter im Meer lebender Arten wie Haie und Rochen, die beispielsweise in den Anwendungsbereich des am 23. Juni 1979 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten oder unter Verzeichnisse gefährdeter und bedrohter Arten im Rahmen der regionalen Meeresübereinkommen, aber nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, müssen ebenfalls Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, da sie eine wichtige Funktion im Ökosystem erfüllen.