Erwägungsgrund 46 32024R1991
Zur Wiederherstellung und zur Vermeidung der Verschlechterung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meereshabitaten können die Mitgliedstaaten zusätzliche Gebiete als „Schutzgebiete“ oder „streng geschützte Gebiete“ ausweisen, andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen ergreifen und private Erhaltungsmaßnahmen fördern.