Erwägungsgrund 31 32024R1991
Wiederherstellungsmaßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung zur Wiederherstellung oder Erhaltung bestimmter in Anhang I aufgeführter Lebensraumtypen wie etwa Grünland, Heiden oder Feuchtgebiete ergriffen werden, können in bestimmten Fällen die Abholzung von Wäldern erfordern, um eine auf Erhaltung ausgerichtete Bewirtschaftung wiederherzustellen, die Tätigkeiten wie etwa Mahd oder Beweidung umfassen könnte. Die Wiederherstellung der Natur und die Eindämmung der Entwaldung sind beides wichtige und sich gegenseitig verstärkende Umweltziele. Wie in Erwägungsgrund 36 der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegt, wird die Kommission Leitlinien ausarbeiten, um die Auslegung der in jener Verordnung festgelegten Begriffsbestimmung für „landwirtschaftliche Nutzung“ zu präzisieren, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist.