Erwägungsgrund 84 32024R1991
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 sollen die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen, die in den in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und mit diesen Zielwerten vereinbar sein. Die vorliegende Verordnung sollte berücksichtigt werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum 31. Dezember 2025 die Liste in Anhang XIII der genannten Verordnung überprüft.