Erwägungsgrund 29 32024R1991
Die Anforderungen, die in Bezug auf die Habitate von Arten festgelegt werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie die Anforderungen in Bezug auf die Habitate wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, sollten ähnlich sein, wobei ein besonderes Augenmerk auf die erforderliche Vernetzung dieser beiden Habitate gerichtet werden sollte, damit sich die Populationen der Arten gut entwickeln können.