Erwägungsgrund 36 32024R1991
Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass die Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie der Habitate wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt schrittweise verbessert werden, bis sie ausreichend sind, um das langfristige Überleben dieser Arten sicherzustellen.