Erwägungsgrund 89 32024R1991
Die Kommission sollte eine Evaluierung der vorliegenden Verordnung vornehmen. Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte sich diese Evaluierung auf die Kriterien Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und erzielter Mehrwert stützen und die Grundlage der Abschätzung der Folgen weitergehender Maßnahmen bilden. Darüber hinaus sollte die Kommission unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse prüfen, ob auf der Grundlage gemeinsamer Methoden zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die nicht unter die Artikel 4 und 5 der vorliegenden Verordnung fallen, zusätzliche Wiederherstellungsziele festgelegt werden müssen.