Erwägungsgrund 82 32024R1991
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“). Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu Gerichten haben.