Erwägungsgrund 49 32024R1991
Wissenschaftliche Erkenntnisse deuten darauf hin, dass künstliches Licht negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt hat. Auch auf die menschliche Gesundheit kann sich künstliches Licht auswirken. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Beendigung, Verminderung oder Sanierung von Lichtverschmutzung in sämtlichen Ökosystemen in Erwägung ziehen können.