Erwägungsgrund 79 32024R1991
Durch die Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, Mittel im Rahmen der GAP, der GFP oder anderer Finanzierungsprogramme oder -instrumente in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zur Durchführung dieser Verordnung umzuwidmen.