Erwägungsgrund 85 32024R1991
Im Einklang mit der im Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verpflichtung im Rahmen des 8. Umweltaktionsprogramms müssen die Mitgliedstaaten umweltschädlich wirkende Subventionen auf nationaler Ebene schrittweise abschaffen, indem sie marktgestützte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Finanzierung optimal einsetzen, einschließlich solcher Instrumente, die erforderlich sind, um für einen sozial gerechten Übergang zu sorgen, und Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung unterstützen.