Erwägungsgrund 38 32024R1991
Für die Zwecke der Ausnahmen von den Verpflichtungen zur kontinuierlichen Verbesserung und Nichtverschlechterung außerhalb von Natura-2000-Gebieten gemäß dieser Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten angenommen werden, dass Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ihr Anschluss an das Netz, das damit verbundene Netz selbst und Speicheranlagen von überragendem öffentlichen Interesse sind. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, die Anwendung dieser Annahme unter hinreichend begründeten und spezifischen Umständen, wie etwa aus Gründen der Landesverteidigung, einzuschränken. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten diese Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie von der Verpflichtung, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Ausnahmen keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, ausnehmen können, sofern die Projekte einer strategischen Umweltprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurden. Die Einstufung solcher Anlagen als Anlagen von überragendem öffentlichen Interesse und, falls anwendbar, die Einschränkung der Anforderung, weniger schädliche Alternativlösungen zu prüfen, würde es solchen Projekten ermöglichen, in den Genuss einer vereinfachten Prüfung im Hinblick auf die Ausnahmen von der Prüfung des überragenden öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verordnung zu kommen.