Erwägungsgrund 91 32024R1991
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung der langfristigen und nachhaltigen Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durch von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Wiederherstellungsmaßnahmen, um gemeinsam ein Unionsziel für die Wiederherstellung von Land- und Meeresflächen bis 2030 und allen Flächen, die der Wiederherstellung bedürfen, bis 2050 zu erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —