Erwägungsgrund 71 32024R1991
Es ist angezeigt, der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union Rechnung zu tragen, die in Artikel 349 AEUV, der spezifische Maßnahmen zur Unterstützung dieser Gebiete vorsieht, aufgeführt sind. Wie in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 vorgesehen, sollte ein besonderer Schwerpunkt auf dem Schutz und der Wiederherstellung der Ökosysteme der Gebiete in äußerster Randlage liegen, da sie einen außergewöhnlich hohen Biodiversitätswert aufweisen. Gleichzeitig sollten die mit dem Schutz und der Wiederherstellung dieser Ökosysteme verbundenen Kosten und Faktoren wie Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe und schwierige Relief- und Klimabedingungen der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne, berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, auf freiwilliger Basis spezifische Wiederherstellungsmaßnahmen in denjenigen Gebieten in äußerster Randlage aufzunehmen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.