Erwägungsgrund 72 32024R1991
Die EUA sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne sowie bei der Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Wiederherstellungsziele und der Erfüllung der Verpflichtungen unterstützen. Die Kommission sollte bewerten, ob die nationalen Wiederherstellungspläne geeignet sind, um diese Ziele und Verpflichtungen zu erfüllen, die übergeordneten Ziele der Union — zusammen als Unionsziel für alle Flächen und Ökosysteme, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bis 2030 mindestens 20 % der Land- und mindestens 20 % der Meeresfläche und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, abzudecken — und das Ziel der Umwandlung von mindestens 25000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2030 zu erreichen sowie einen Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtung, bis 2030 mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume auf Unionsebene zu pflanzen, zu leisten.