Erwägungsgrund 88 32024R1991
Um eine schnelle und wirksame Reaktion auf unvorhersehbare, außergewöhnliche und unprovozierte Ereignisse zu ermöglichen, die sich der Kontrolle der Union entziehen und schwerwiegende unionsweite Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Flächen haben, die erforderlich sind, um eine ausreichende landwirtschaftliche Erzeugung für den Lebensmittelverbrauch in der Union sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die vorübergehende Aussetzung der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Wahrung der Ziele dieser Verordnung, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist und für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, übertragen werden. Die Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.