Erwägungsgrund 26 32024R1991
Auf der Grundlage der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und zur Erreichung der in den genannten Richtlinien festgelegten Ziele sollten die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, um die Erholung geschützter Lebensräume und Arten einschließlich wildlebender Vogelarten in allen Gebieten der Union sicherzustellen, und zwar auch auf Flächen außerhalb von Natura-2000-Gebieten.