Erwägungsgrund 54 32024R3015
Die Auswirkungen auf das Tierwohl sollten bei der Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt oder die Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten berücksichtigt werden, um den betroffenen Tieren vermeidbaren Schmerz, Stress oder vermeidbares Leiden zu ersparen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Unionsrecht zum Tierschutz, wie die Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates, unberührt lassen.