Erwägungsgrund 40 32024R3015
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte in der Richtlinie (EU) 2019/1937 widergespiegelt werden, dass sie gemäß dieser Verordnung für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und für den Schutz der Personen, die solche Verstöße melden, gilt. Der Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 sollte daher entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass nach dem Tag des Anwendungsbeginns dieser Verordnung diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß der genannten Richtlinie erlassen, widergespiegelt wird. Der Erlass nationaler Umsetzungsmaßnahmen ist jedoch keine Bedingung dafür, dass die genannte Richtlinie für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung oder für den Schutz der Personen, die solche Verstöße melden, gilt.