Erwägungsgrund 62 32024R3015
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Verfahrensregeln und die Einzelheiten der Bestimmungen für die Nutzung des ICSMS; die Verfahrensregeln, Vorlagen und Einzelheiten für die Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt oder deren Ausfuhr; die Entscheidungen der Kommission, in denen festgestellt wird, dass gegen das Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt oder deren Ausfuhr verstoßen wurde; der Widerruf dieser Entscheidungen; die Einzelheiten des Inhalts dieser Entscheidungen und der gleichwertigen Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden; und die Modalitäten und Einzelheiten für die Übermittlung oder Bereitstellung bestimmter Informationen über bestimmte Produkte oder Produktgruppen an die Zollbehörden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.