Erwägungsgrund 4 32024R3015
Alle Mitgliedstaaten haben die grundlegenden IAO-Übereinkommen im Bereich der Zwangsarbeit, nämlich das IAO-Übereinkommen Nr. 29 und das IAO-Übereinkommen Nr. 105 und das IAO-Übereinkommen (Nr. 182) zu den schlimmsten Formen der Kinderarbeit (im Folgenden „IAO-Übereinkommen Nr. 182“) ratifiziert. Daher sind sie rechtlich verpflichtet, den Einsatz von Zwangsarbeit zu verhindern und diese zu beseitigen und der IAO regelmäßig Bericht zu erstatten.