Erwägungsgrund 45 32024R3015
Vor der Einleitung einer Untersuchung sollte die federführend zuständige Behörde von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Informationen über die Maßnahmen anfordern, die diese ergriffen haben, um das Zwangsarbeitsrisiko in ihren Geschäftsabläufen und Lieferketten in Bezug auf die zu bewertenden Produkte zu minimieren, zu verhindern oder zu beenden oder Abhilfe in Fällen von Zwangsarbeit zu schaffen. Die Erfüllung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit sollte dazu beitragen, das Risiko von Zwangsarbeit im Rahmen der Tätigkeiten und Lieferketten des Wirtschaftsakteurs zu verringern. Eine angemessene Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und internationalen Standards kann dabei helfen, Zwangsarbeit in der Lieferkette zu ermitteln und anzugehen. Dies wiederum bedeutet, dass keine Untersuchung eingeleitet werden sollte, wenn nach Ansicht der federführend zuständigen Behörde kein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten besteht oder dass die Gründe für einen begründeten Verdacht beseitigt wurden, beispielsweise weil die geltenden Rechtsvorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder andere Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit in einer Weise angewandt werden, durch die das Risiko von Zwangsarbeit minimiert, verhindert und beendet wird.