Erwägungsgrund 43 32024R3015
Vor der Einleitung einer Untersuchung sollte die federführend zuständige Behörde in der Lage sein, Informationen von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren und auch von anderen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Personen oder Verbände, die den zuständigen Behörden einschlägige Informationen übermittelt haben, anzufordern. Die federführend zuständige Behörde sollte sich dafür entscheiden können, von den Wirtschaftsakteuren keine zusätzlichen Informationen anzufordern, wenn ihre Bewertung ergibt, dass dies zu einem Versuch dieser Wirtschaftsakteure führen könnte, eine Situation der Zwangsarbeit zu verbergen und somit die Untersuchung zu gefährden. Die federführend zuständige Behörde sollte eine Untersuchung einleiten, wenn sie auf der Grundlage ihrer Bewertung aller verfügbaren Informationen oder — wenn während der Voruntersuchung keine Informationen und Nachweise beschafft werden konnten — anderer verfügbarer Informationen feststellt, dass der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten besteht.