Erwägungsgrund 65 32024R3015
Damit sichergestellt ist, dass die Zollbehörden in der Lage sind, wirksam tätig zu werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die zusätzlichen Informationen zur Identifizierung des betreffenden Produkts genauer festzulegen, die die Wirtschaftsakteure den Zollbehörden in Bezug auf Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, übermitteln oder diesen zur Verfügung stellen sollten. Bei diesen Informationen sollte es sich um Informationen zur Identifizierung des betreffenden Produkts handeln, um Informationen über den Hersteller oder den Erzeuger und um Informationen über die Produktlieferanten handeln. Die Zollbehörden müssen in die Lage versetzt werden, rasch Informationen über bestimmte Produkte zu erhalten, die in den Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden aufgeführt sind, um wirksam und zügig tätig zu werden. In solchen Fällen sollten delegierte Rechtsakte gemäß einem Dringlichkeitsverfahren erlassen werden.