Erwägungsgrund 49 32024R3015
In einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wurde, sollte die federführend zuständige Behörde die Ergebnisse der Untersuchung und die diesen zugrunde liegenden Informationen aufführen und eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Wirtschaftsakteure dieser Entscheidung nachkommen sollten; zudem sollte die federführend zuständige Behörde die Informationen angeben, anhand derer das Produkt, auf das sich die Entscheidung bezieht, identifiziert werden kann. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um die Einzelheiten bezüglich der in solchen Entscheidungen anzugebenden Informationen festzulegen. Die Entscheidungen der federführend zuständigen Behörde sollten öffentlich zugänglich sein.