Erwägungsgrund 51 32024R3015
Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollten Entscheidungen einer federführend zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat von den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf Produkte mit der gleichen Kennzeichnung aus der gleichen Lieferkette, bei denen Zwangsarbeit festgestellt wurde, anerkannt und durchgesetzt werden.