Erwägungsgrund 55 32024R3015
Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden, mit denen ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wird, sollten den Zollbehörden mitgeteilt werden; letztere sollten dann versuchen, das betroffene Produkt unter den zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnissen zu identifizieren. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten für die allgemeine Durchsetzung des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten in Bezug auf den Unionsmarkt sowie auf Produkte, die auf diesen Markt gelangen oder ihn verlassen, verantwortlich sein. Da Zwangsarbeit Teil des Herstellungsprozesses ist und keine Spuren auf dem Produkt hinterlässt und die Verordnung (EU) 2019/1020 nur für hergestellte Produkte gilt und ihr Anwendungsbereich auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beschränkt ist, könnten die Zollbehörden im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1020 bei der Anwendung und Durchsetzung des Verbots von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten nicht eigenständig handeln. Die konkrete Organisation der Kontrollen der einzelnen Mitgliedstaaten sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der darin enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über die Kontroll- und Überwachungsbefugnisse der Zollbehörden erfolgen.