Erwägungsgrund 68 32024R3015
Diese Verordnung steht im Einklang mit dem in Artikel 41 der Charta verankerten Recht auf eine gute Verwaltung, das unter anderem das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber für sie nachteilige individuelle Maßnahmen getroffen werden. Zu diesem Zweck sollte die federführend zuständige Behörde, die die Untersuchung durchführt, die betroffenen Wirtschaftsakteure über die Einleitung der Untersuchung und ihre möglichen Folgen informieren. Damit das Recht der Wirtschaftsakteure auf ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet ist, sollten diese auf ihr Ersuchen während der gesamten Untersuchung die Möglichkeit haben, den zuständigen Behörden Informationen zu ihrer Verteidigung vorzulegen. Die Wirtschaftsakteure sollten die Möglichkeit haben, die federführend zuständige Behörde aufzufordern, die sie betreffende Entscheidung zu überprüfen, nachdem sie neue wesentliche Informationen vorgelegt haben. Die Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften gerichtlich überprüft werden. Die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse der Kommission unterliegen im Einklang mit Artikel 263 AEUV der Überwachung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.