Erwägungsgrund 12 32019R1020
Es sollte von den Wirtschaftsakteuren in der gesamten Lieferkette erwartet werden, dass sie verantwortungsvoll und in vollem im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, um damit die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte sicherzustellen. Die Verpflichtungen, die der Rolle des jeweiligen Wirtschaftsakteurs im Liefer- und Vertriebsprozess gemäß spezifischen Bestimmungen in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben, und die letztendliche Verantwortung dafür, dass das Produkt den Anforderungen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, sollte beim Hersteller verbleiben.