Erwägungsgrund 49 32019R1020
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass stets angemessene finanzielle Mittel für die angemessene Ausstattung der Marktüberwachungsbehörden mit Ressourcen und Personal bereitstehen. Mit einer wirksamen Marktüberwachung ist ein hoher Ressourcenbedarf verbunden, und es sollten stabile Ressourcen in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die den Durchsetzungserfordernissen zu jedem beliebigen Zeitpunkt entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die öffentlichen Finanzmittel durch Rückforderung der Kosten von den jeweiligen Marktteilnehmern zu ergänzen, die bei der Durchführung der Marktüberwachung im Zusammenhang mit Produkten entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde.