Erwägungsgrund 36 32019R1020
Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, Ermittlungen selbstständig einzuleiten, wenn ihnen bekannt wird, dass nicht konforme Produkte in Verkehr gebracht werden.
Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, Ermittlungen selbstständig einzuleiten, wenn ihnen bekannt wird, dass nicht konforme Produkte in Verkehr gebracht werden.