Erwägungsgrund 66 32019R1020
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für Überprüfungen, Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen und die Anzahl der zu überprüfenden Stichproben für bestimmte Produkte oder Produktkategorien, in denen kontinuierlich spezifische Risiken oder schwerwiegende Verstöße gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgestellt wurden, auf die Festlegung der Verfahren zur Benennung der Unionsprüfeinrichtungen, auf die Festlegung von Referenzwerten und Techniken für Überprüfungen auf der Grundlage einer gemeinsamen Risikoanalyse auf Unionsebene, auf die Festlegung der Einzelheiten statistischer Daten zu Kontrollen, welche von den benannten Behörden im Zusammenhang mit Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, durchgeführt wurden, auf die Festlegung der Einzelheiten der Durchführungsvereinbarungen für das Informations- und Kommunikationssystem und auf die Festlegung der von den Zollbehörden übermittelten Daten über die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, und auf die Genehmigung von bestimmten Systemen der produktbezogenen Kontrollen und der Widerruf solcher Genehmigungen vor der Ausfuhr übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.