Erwägungsgrund 20 32019R1020
Die Verpflichtungen des Wirtschaftsakteurs, der Aufgaben für/über Produkte wahrnimmt, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, sollten die bestehenden Pflichten und Aufgaben des Herstellers, des Einführers und des Bevollmächtigten nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unberührt lassen.