Erwägungsgrund 53 32019R1020
Einführer sollten daran erinnert werden, dass die Artikel 220, 254, 256, 257 und 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sehen vor, dass auf den Unionsmarkt gelangende Produkte, die eine weitere Verarbeitung erfordern, um den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu entsprechen, in das entsprechende Zollverfahren überführt werden, das eine solche Verarbeitung durch den Einführer ermöglicht. Grundsätzlich sollte die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Recht der Union gelten, weil diese Überlassung nicht zwangsläufig eine vollständige Konformitätsprüfung umfasst.