Erwägungsgrund 48 32019R1020
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der unionsweiten Kohärenz der Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung könnte die Kommission für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder für bestimmte mit einer Produktkategorie oder Produktgruppe verbundene Risiken eigene Prüfeinrichtungen oder öffentliche Prüfeinrichtungen eines Mitgliedstaats als Unionsprüfeinrichtung benennen. Sämtliche Unionsprüfeinrichtungen sollten nach den in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Anforderungen akkreditiert werden. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten Unionsprüfeinrichtungen nur Dienstleistungen für Marktüberwachungsbehörden, die Kommission, das Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) und sonstige staatliche oder zwischenstaatliche Einrichtungen erbringen.