Erwägungsgrund 17 32019R1020
Auch wenn sich diese Verordnung nicht mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums befasst, sollte bedacht werden, dass nachgeahmte Waren häufig nicht den in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen entsprechen, eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Endnutzern darstellen, den Wettbewerb verzerren, das öffentliche Interesse gefährden und sonstigen rechtswidrigen Handlungen Vorschub leisten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin wirksame Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ergreifen, um zu verhindern, dass nachgeahmte Waren auf den Unionsmarkt gelangen.