Erwägungsgrund 68 32019R1020
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und Eingang in die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gefunden haben. Demzufolge sollte diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien, einschließlich derjenigen, die die Freiheit und Pluralität der Medien betreffen, ausgelegt und angewendet werden. Mit dieser Verordnung soll vor allem die vollständige Wahrung des Verbraucherschutzes, der unternehmerischen Freiheit, der Meinungs- und Informationsfreiheit, des Rechts auf Eigentum und des Schutzes personenbezogener Daten sichergestellt werden ––