Erwägungsgrund 32 32019R1020
Die Marküberwachung sollte gründlich und wirksam sein, um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ordnungsgemäß angewandt werden. Angesichts der Tatsache, dass Überprüfungen eine Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellen können, sollten die Marktüberwachungsbehörden die Inspektionsmaßnahmen nach einem risikobasierten Ansatz organisieren und durchführen, wobei sie die Interessen dieser Wirtschaftsakteure berücksichtigen und die besagte Belastung auf das für die Durchführung wirksamer und effizienter Kontrollen notwendige Maß beschränken sollten. Außerdem sollten die Marktüberwachung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit derselben Umsicht durchgeführt werden, unabhängig davon, ob die Nichtkonformität des fraglichen Produkts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats relevant ist oder ob sie wahrscheinlich einen Einfluss auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats haben wird. Für bestimmte Inspektionstätigkeiten, die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführt werden, wenn bei Produkten oder Produktkategorien besondere Risiken oder schwerwiegende Verstöße gegen die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgestellt wurden, könnten von der Kommission einheitliche Bedingungen festgelegt werden.