Erwägungsgrund 45 32019R1020
Das Schutzklauselverfahren gemäß den sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bleibt nach Artikel 114 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der vorliegenden Verordnung unberührt. Zur Sicherstellung eines gleichwertigen Schutzniveaus in der gesamten Union ist es den Mitgliedstaaten gestattet, Maßnahmen gegen Produkte zu ergreifen, mit denen ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit oder andere schützenswerte Aspekte des öffentlichen Interesses verbunden ist. Ferner sind sie verpflichtet, diese Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu melden, damit die Kommission mit Blick auf die Sicherung eines funktionierenden Binnenmarkts dazu Stellung nehmen kann, ob nationale Maßnahmen, durch die der freie Warenverkehr eingeschränkt wird, gerechtfertigt sind.