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Die Mitgliedstaaten können ihre Marktüberwachungsbehörden ermächtigen, von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Fällen von Nichtkonformität zu verlangen.
Zu den in Absatz 1 genannten Kosten können die Kosten der Durchführung von Prüfungen, die Kosten für Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, die Kosten für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produkten, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor dem Inverkehrbringen einer Korrekturmaßnahme bedurften, zählen.
Wurde festgestellt, dass ein Produkt nicht konform ist, sind Marktüberwachungsbehörden berechtigt, sich von den Wirtschaftsteilnehmern, die das Produkt in…
Die in Absatz 1 genannten Kosten können die Kosten der Durchführung von Prüfungen, für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit den relevanten…
Die Marktüberwachungsbehörden haben im Falle der Nichteinhaltung der vorliegenden Verordnung oder der einschlägigen delegierten Rechtsakte das Recht, sich die…
Bei Produktkategorien, bei denen ein hohes Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde, umfassen die in Absatz 1 genannten Kontrollen, falls angezeigt,…
Die Marktüberwachungsbehörden können sich im Falle der Nichteinhaltung der vorliegenden Verordnung durch den Lieferanten oder der in ihrem Rahmen erlassenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.