Erwägungsgrund 46 32019R1020
Beim Austausch von Informationen zwischen den Marktüberwachungsbehörden und bei der Verwendung von Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen sollte der Grundsatz der Vertraulichkeit geachtet werden. Die Informationen sollten gemäß dem geltenden nationalen Recht behandelt werden, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden und dass der Ruf des Wirtschaftsakteurs nicht geschädigt wird.