Erwägungsgrund 64 32022R2472
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Fällen auf Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten sowie auf Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten angewandt, insbesondere in Anwendung der Rahmenregelung von 2014. Im Zeitraum 2014–2020 hat die Kommission 27 Beihilferegelungen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten und 28 Beihilferegelungen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten genehmigt. Nach den Erfahrungen der Kommission haben Beihilfemaßnahmen zugunsten ländlicher Gebiete keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursacht, da klare Vereinbarkeitskriterien vorliegen und die Beihilfen zur Diversifizierung der Wirtschaft und zur Schaffung neuer Wirtschaftstätigkeiten beigetragen haben. Daher sollten Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten und Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt werden.