Erwägungsgrund 65 32022R2472
Beihilfen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten und Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten sollten jedoch nur dann von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn sie Teil eines GAP-Strategieplans sind, der von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigt wurde.